Grundlagen
der Gleichstellungsarbeit an der Hochschule Osnabrück
Intersektionale Gleichstellungsarbeit
Die Hochschule Osnabrück erkennt und wertschätzt die tatsächlich gelebte Geschlechtervielfalt, gesamtgesellschaftlich wie auch an der Hochschule. Vor diesem Hintergrund stehen wir für eine gelebte intersektionale Gleichstellungspolitik, die die Wirkmacht mehrerer sozialer Merkmale und Dimensionen von Diskriminierung anerkennt und berücksichtigt. Der Blick auf Geschlecht in Zusammenhang bzw. Wechselwirkung mit weiteren sozialen Merkmalen ist für die Gleichstellungsarbeit an der Hochschule Osnabrück somit unerlässlich, auch wenn der gesetzliche Gleichstellungsauftrag nach dem Niedersäschsischem Hochschulgesetz (NHG) Gleichstellung noch immer binär fasst und somit vor allem Frauen und Männer fokussiert.
Weitere Informationen und Ansprechpersonen
Intersektionalität entstammt dem englischen Ausdruck „Intersection” und bedeutet „Straßenkreuzung”. Gemeint ist, dass Diskriminierungen häufig unterschiedliche Gründe und Quellen haben und sich gegenseitig überlagern. Anders gesagt, in der Lebenswirklichkeit vieler Menschen “kreuzen” oder verknoten sich soziale Kategorien wie zum Beispiel Gender, ethnische Herkunft oder Klasse.
Die intersektionale Perspektive erlaubt, jene Wechselbeziehungen sozialer Ungleichheiten bzw. von Machtverhältnissen in den Blick zu nehmen. Die Ursprünge des Konzepts der Intersektionalität liegen im Schwarzen Feminismus, der afroamerikanischen Arbeiter*innen-Bewegung und der Critical Race Theory.
In der Dialoginitiative „Geschlechtergerechte Hochschulkultur“ arbeiten seit 2007 das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK), die Landeshochschulkonferenz (LHK) und die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten (lakog niedersachsen) gemeinsam an der strategischen Weiterentwicklung der Geschlechtergleichstellung an Hochschulen.
Im Rahmen der vierten Dialogrunde (2024 – 2026) widmen sich die Projektpartner*innen dem Thema „Intersektionale Gleichstellungsarbeit“. Informationen zur aktuellen Dialogrunde sowie Dokumentationen vergangener Veranstaltungen finden Sie auf den Seiten der lakog (Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen in Niedersachsen).
Rechtliche Grundlagen und Struktur
Chancengleichheit für Frauen und Männer ist im Niedersächsischen Hochschulgesetz stark verankert. So verweist das Gesetz auch auf die Gleichstellung als eine der zentralen Aufgaben der Hochschule:
Im Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) heißt es unter § 3, Absatz 3:
„Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Gleichstellungsauftrag). Sie tragen zur Förderung der Frauen- und Geschlechterforschung bei.“
Die Durchsetzung tatsächlicher Chancengleichheit ist damit Aufgabe der gesamten Hochschule.
Unterstützt wird die Hochschule dabei von der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten.
Im NHG heißt es unter § 42 daher:
(1) Der Senat wählt auf Vorschlag der Kommission für Gleichstellung eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten beträgt bis zu sechs Jahre und bei Wiederwahl bis zu acht Jahre. Mit Zustimmung des Senats kann die Bestellung für jeweils eine weitere Amtszeit ohne Ausschreibung erfolgen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Regel hauptberuflichzu beschäftigen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums. Die Grundordnung regelt das Nähere zur Errichtung und zum Verfahren der Kommission sowie zur Amtszeit und zum Verfahren der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags hin. Sie wirkt insbesondere bei der Entwicklungsplanung, bei der Erstellung des Gleichstellungsplans sowie bei Struktur- und Personalentscheidungen mit. Sie kann Versammlungen einberufen. Sie ist gegenüber dem Senat berichtspflichtig und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat gegenüber dem Präsidium ein Vortragsrecht. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie an den Sitzungen anderer Organe, Gremien und Kommissionen, zu denen sie wie ein Mitglied zu laden ist, mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist insbesondere bei bevorstehenden Personalmaßnahmen rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann Bewerbungsunterlagen einsehen. Sie ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Ist eine den Gleichstellungsauftrag berührende Entscheidung eines Organs gegen das Votum der Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden, so kann sie innerhalb von zwei Wochen eine erneute Entscheidung verlangen (Widerspruch), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.Die erneute Entscheidung darf frühestens eine Woche nach Einlegung des Widerspruchs und erst nach einem besonderen Einigungsversuch erfolgen. In derselben Angelegenheit ist der Widerspruch nur einmal zulässig. Eine Entscheidung darf erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder Bestätigung der Entscheidung ausgeführt werden.
(5) An den Fakultäten können Gleichstellungsbeauftragte durch den Fakultätsrat gewählt werden. Für die Universitätsmedizin Göttingen ist eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen. An anderen in der Grundordnung bestimmten Organisationseinheiten können Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden. In der Grundordnung sind für die Gleichstellungsbeauftragten nach den Sätzen 1 bis 3 das Verfahren der Wahl oder Bestellung, die Amtszeit, die Aufgaben und die Befugnissezu regeln.
(6) § 3 Abs. 4 sowie die §§ 7, 12 und 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) gelten entsprechend für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, die keine Beschäftigten der Hochschule sind.
Weitere gesetzliche Regelungen im Rahmen von Frauenförderung und Chancengleichheit:
- Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sollen Frauen zu einem Anteil von mindestens 50% berücksichtigt werden. (§ 16, Abs. 5, Satz 2)
- Bei der Besetzung von Organen, Gremien und Kommissionen, die nicht aufgrund einer Wahl erfolgen, sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. Mindest 40% der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein. (§16, Abs. 6)
Das Niedersächsische Hochschulgesetz regelt auch das Berufungsverfahren und die Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten:
Bei der Besetzung und Beförderung sollen Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt werden; solange der Frauenanteil in der jeweiligen Berufsgruppe an der Hochschule 50% nicht erreicht hat. (§ 21, Abs. 3).
Hinzukommt, dass an allen Berufungskommissionen ein Quorum von 40% Frauen bei den stimmberechtigten Mitgliedern der Kommission sichergestellt sein muss; 20% dieser Mitglieder sollen Hochschullehrerinnen sein.
Im Einvernehmen zwischen Präsidium sowie Frauen- und Gleichstellungsbeauftragter kann über Ausnahmen entschieden werden. (§ 26, Abs. 2)
Über den Gleichstellungsplan entscheidet der Senat im Einvernehmen mit dem Präsidium. (§ 41, Abs. 2)
Dem Stiftungsrat gehören mindestens drei Frauen an (§ 60, Abs. 1).
Auch in ihrem Leitbild und ihrer Grundordnung verpflichtet sich die Stiftung Fachhochschule Osnabrück explizit der Herstellung von Chancengleichheit zwischen den Geschlechten und der Frauenförderung.
Das AGG trat am 18.08.2006 in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen, ob aus Gründen ethnischer Herkunft, der Religion, des Geschlechtes oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Gesetz hat erhebliche arbeitsrechtliche Auswirkungen. Nach §12 AGG ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Er soll in geeigneter Art und Weise Unzulässigkeiten von Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.
Hier finden Sie die im Jahr 2024 neu gefasste Grundordnung der Hochschule Osnabrück in deutscher und englischer Fassung.
Die Richtlinie des Senats zur Verwirklichung des Gleichstellungsauftrages nach § 3 Abs. 3 NHG wurde am 21. Mai 2014 vom Senat der Hochschule Osnabrück verabschiedet und löst den bisherigen Masterplan Gender und Diversity ab. Mit der Verabschiedung der Richtlinie hat der Senat den Rahmen der nachhaltigen Gleichstellungspolitik an der Hochschule Osnabrück beschlossen.
Strukturen an der Hochschule Osnabrück
Im Mai 2014 wurde die Senatsrichtlinie zur Verwirklichung des Gleichstellungsauftrages verabschiedet. Diese Richtlinie bietet die Basis für den Qualitätszirkel Gleichstellung (Aufbau hoch qualitativer und beteiligungsorientierter dezentraler Gleichstellungsstrukturen) und damit der tiefen Verankerung von Gleichstellungspolitiken in den Fakultäten und im Zentralen Servicebereich.
Zwischen 2015-2017 wurde das Amt der Dezentralen Gleichstellungsbeauftragten (DeGB) an der HS OS erfolgreich eingeführt. Zur Entlastung und Ermöglichung von Gleich-stellung erhalten die DeGB größtmögliche Kompensationen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Die Entlastung wird aus eigenen Mitteln der HS OS gezahlt und ist durch die Senatsrichtlinie dauerhaft verankert. Die ZGB und die DeGB treffen sich regelmäßig im Rat der Gleichstellungsbeauftragten, um ihre Arbeit miteinander abzustimmen. Mit der Senatsrichtlinie wurden darüber hinaus ab 2016 Gleichstellungskonferenzen und Gleichstellungspläne in den Fakultäten, dem Institut für Musik und im Zentralen Servicebereich eingeführt. Die Gleichstellungskonferenzen sind bewusst niedrigschwellig gehalten und zeichnen sich durch ein beteiligungsorientiertes und dialogisches Vorgehen (top down + bottom up) aus. Sie werden alle zwei Jahre für alle Mitglieder und Angehörigen der jeweiligen Organisationseinheit durchgeführt und waren bislang mit bis zu 60 Teilnehmenden pro Konferenz (darunter die jeweiligen Dekan*innen und bei allen Konferenzen der Präsident der HS OS) gut besucht. Sie dienen unter anderem zur Vorbereitung der Gleichstellungspläne mit dem Ziel, die hochschulweiten gleichstellungspolitischen Ziele unter Berücksichtigung der jeweiligen Fach- und Arbeitskulturen in einem beteiligungsorientierten Prozess umzusetzen.
Die Kommission für intersektionale Gleichstellungsarbeit wird vom Senat gewählt und setzt sich aus jeweils drei Mitgliedern aller Statusgruppen und mehrheitlich Frauen zusammen. Den Vorsitz führt die Vizepräsidentin für Chancengerechtigkeit und Nachhaltigkeit.
Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die aller weiteren Mitglieder zwei Jahre.
Voraussetzung für die Mitwirkung in der Kommission ist das Bekenntnis zur Verwirklichung des Gleichstellungsauftrages gem. § 3 Abs. 3 NHG.
Die Kommission tagt ca. dreimal im Semester und hat folgende Aufgaben:
- Beratung und Unterstützung der Arbeit der Zentralen Gleichstellungsbeauftragten
- Beratung über und Empfehlungen zu Initiativen zur Umsetzung des Gleichstellungsauftrages
- Beratung der Hochschule bei der Erstellung der Gleichstellungspläne
- Überprüfung der Umsetzung der Senatsrichtlinie zur Verwirklichung des Gleichstellungsauftrages
- Erarbeitung eines Wahlvorschlages für das Amt der zentralen Gleichstellungsbeauftragten
Weitere Informationen, auch über die personelle Zusammensetzung der Kommission, sind im Intranet in der Infothek-Seite zu den Hochschul-Gremien abrufbar.
Prof. Dr. Susanne Düchting
Telefon: 0541 969-7148
E-Mail: vp-cun@hs-osnabrueck.de