FAQs
Offene Hochschule
frequently asked questions – Häufig gestellte Fragen
Wenn Sie in den Lernformaten der Offenen Hochschule, insbesondere in den berufsbegleitenden Studiengängen, studieren wollen, bringen Sie möglicherweise bereits berufliche Kenntnisse und Erfahrungen mit, die den Kompetenzen des einen oder anderen Moduls des Studiengangs gleichwertig sind. Dann können Sie sich diese anrechnen lassen und vermeiden so Doppellernen und weiteren Aufwand.
Halten Sie sich an das in § 11 AT-PO (Allgemeiner Teil der Prüfungsordnung) beschriebene Antragsverfahren. Nutzen Sie die Vorab-Beratung durch das Studierendensekretariat. Die Hochschule wird Ihren Antrag nach der Leitlinie für Anerkennung und Anrechnung prüfen.
Natürlich können Sie sich „privat“ weiterbilden, ohne Ihren Arbeitgeber zu informieren. Dafür mag es verschiedene Gründe geben. Sobald Sie aber einen Studiengang belegen, müssen Sie gelegentliche Präsenzphasen ermöglichen, und dies über einen Zeitraum von zwei Jahren oder länger. Dann brauchen Sie mindestens verlässliche flexible Arbeitszeiten.
Daher empfehlen wir: Wenn Sie sich berufsbegleitend weiterbilden in einem Themengebiet, das fachlich-inhaltliche Berührung zu ihren beruflichen Aufgaben hat, versuchen Sie, die Unterstützung Ihres Arbeitgebers zu erreichen:
- Initiieren Sie ein Personalentwicklungsgespräch über Ihre Leistungsbereitschaft und über berufliche Perspektiven im Unternehmen.
- Stimmen Sie mit Ihrem Arbeitgeber die Auswirkungen Ihrer Weiterbildung auf die Arbeitszeit ab und suchen Sie nach einer einvernehmlichen und verbindlichen Lösung. Überprüfen Sie z.B. folgende Gestaltungsoptionen: flexible Arbeitszeiten, verlässliche Abwesenheitsplanung während der Studienpräsenzphasen, Anrechnung von Lernzeiten auf die Arbeitszeit, Freistellung für Präsenzzeiten mit/ohne Anrechnung auf die Arbeitszeit, vorübergehende Reduzierung der vertraglichen Wochenarbeitszeit u.ä.
- Fragen Sie gegebenenfalls nach Erlaubnis und Unterstützung, betriebliche Projekte als Studienleistung zu bearbeiten.
- Erbitten Sie einen Beitrag zu den Weiterbildungskosten.
Wenn der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten ganz oder teilweise übernimmt, wird er manchmal eine Rückzahlungspflicht für den Fall vereinbaren wollen, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss den Betrieb verlässt oder die Weiterbildung abbricht. Der Arbeitgeber möchte also seine vergebliche „Investition“ zurückerstattet bekommen. Üblicherweise wird er dazu eine vorformulierte Klausel vorlegen.
Ob diese rechtswirksam ist, hängt davon ab, ob die Bedingungen hinreichend konkret/transparent für den Arbeitnehmer sind, so dass dieser weiß, worauf er sein Verhalten einzustellen hat. Weiterhin muss die Bindungsdauer in angemessenem Verhältnis zur Dauer der Fortbildung steht (Orientierung: je Monat Fortbildung 6 Monate Bindung, max. 5 Jahre). Generell kommt es auf den Einzelfall an. Im Zweifel ist vorherige rechtliche Beratung zu empfehlen.
Allgemein zu Studienfinanzierung und BAFöG:
Stipendien
Viele Studienförderungswerke fördern auch berufsbegleitende Studiengänge im Sinne der Offenen Hochschule. Selbstverständlich können Sie sich dort auch mit beruflicher Vorbildung um eine Förderung im Vollzeitstudium bewerben. Recherchieren Sie in der Stipendiendatenbank des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und nutzen Sie das individuelle Beratungsangebot der Hochschule Osnabrück.
Besonders hervorzuheben ist das Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung. Es unterstützt besonders leistungsfähige Fachkräfte mit Berufsausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung bei einem Erststudium (Bachelor-Studiengang), sowohl vollzeit als auch berufsbegleitend.