Arbeitsbefreiung
Arbeitsbefreiung
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts(§ 29 TV-L)
Bei nachstehend aufgeführten Anlässe werden Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt:
Niederkunft der Ehefrau / der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes / Lebensgefährtin
1 Arbeitstag
Tod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebenspartnerin / des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils
2 Arbeitstage
Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
1 Arbeitstag
25- oder 40- jähriges Arbeitsjubiläum
1 Arbeitstag
Schwere Erkrankung
eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt
1 Arbeitstag im Kalenderjahr, wenn die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt
eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach §45 SGBV besteht oder bestanden hat
4 Arbeitstage im Kalenderjahr, wenn die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt
einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müsse
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht.
Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss
nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten
Gem. § 29 Absatz 3 TV-L kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).
Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.