Staatliche Anerkennung - Berufsanerkennungsjahr
Berufsanerkennungsjahr
Die staatliche Anerkennung ist das „Gütesiegel“ für die Fachkräfte der Sozialen Arbeit. Die Soziale Arbeit ist ein reglementierter Beruf. Dieser Berufsschutz mit seinen Bezügen zum Datenschutz, zum Tarifrecht, zum exklusiven Zugangsrecht in bestimmten Arbeitsfeldern und zum europäischen Recht wird allein durch die Vergabe der staatlichen Anerkennung erlangt.
Die Verleihung des akademischen Abschlusses und die Vergabe der staatlichen Anerkennung sind rechtssystemisch zwei getrennte Verfahren. In Niedersachsen kann grundsätzlich die Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter erhalten, wer im Anschluss an das erfolgreich absolvierte Studium Soziale Arbeit B.A. ein Berufsanerkennungsjahr absolviert (Zweiphasigkeit). An der Hochschule Osnabrück wird der Erwerb der staatlichen Anerkennung inhaltlich vom Praxisreferat Soziale Arbeit begleitet. Alle Informationen hierzu finden Sie im nachfolgenden Abschnitt und in unserem FAQ.
Ziele des Berufsanerkennungsjahres sind der reflektierte Theorie-Praxis-Transfer und die Entwicklung der eigenen Berufsidentität. Unter der Berücksichtigung der ethischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen soll zu einem selbstständigen und eigenverantwortlichen professionellen Handeln im Bereich der Sozialen Arbeit befähigt werden. Dies setzt eine Einarbeitung in die Praxis der Sozialen Arbeit und das damit verbundene Verwaltungshandeln in einem originären Feld der Sozialen Arbeit voraus.
Für die Absolvent*innen des Studienganges B.A. Soziale Arbeit der Hochschule Osnabrück, welche die staatliche Anerkennung erwerben möchten, gelten die Bestimmungen der
Niedersächsischen Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) in der aktuell gültigen Fassung.
Darauf aufbauend ist Näheres zum Berufsanerkennungsjahr an der Hochschule Osnabrück in der
Ordnung über das Berufsanerkennungsjahr im Rahmen der zweiphasigen Ausbildung für den Erwerb der staatlichen Anerkennung sowie in der
Gebührenordnung für die Verleihung der staatlichen Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit geregelt.
Die Anmeldung zum Berufsanerkennungsjahr erfolgt mittels Antragsstellung. Der Antrag auf Zulassung zum Berufsanerkennungsjahr ist spätestens sechs Wochen vor Beginn mittels des Formblatts Antrag auf Zulassung zum Berufsanerkennungsjahr“ im Studierendensekretariat zu stellen. Ansprechpartnerin ist Lena Schneider.
Weitere Hinweise für Antragssteller*innen, die...
- ... eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit anerkennen lassen wollen:
Der formlose Antrag auf Anrechnung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit auf die Dauer des Berufsanerkennungsjahres gemäß § 4 Absatz 3 SozHeilKindVO ist im Studierendensekretariat zu stellen, es sind folgende Nachweise beizufügen: Nachweis der beruflichen Qualifikation, Arbeitsvertrag des Tätigkeitsverhältnisses und qualifiziertes Arbeitszeugnis. - ... ihr Hochschulstudium vor dem 01.01.2012 abgeschlossen haben:
Der formlose Antrag auf staatliche Anerkennung für Personen, die vor dem 01.01.2012 ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit abgeschlossen haben und anschließender fünfjähriger Berufstätigkeit in Vollzeit (in Teilzeit entsprechend länger) gemäß §1 Absatz 1 S. 1 Nr. 3 SozHeilkindVO ist im Studierendensekretariat zu stellen, es sind folgende Nachweise beizufügen: Akademischer Abschluss als Sozialarbeiter*in, Arbeitszeugnis(se), qualifizierte Arbeitszeugnisse. - ... über einen ausländischen Abschluss verfügen:
Der Antrag auf staatliche Anerkennung für Personen, die aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung gemäß § 2 SozHeilKindVO verfügen, ist im Studierendensekretariat zu stellen, die Antragsunterlagen finden Sie unter „Staatliche Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse“.
Hier finden Sie wichtige Informationen sowie die enstprechenden Dokumente für Ihre berufspraktische Tätigkeit. Bitte beachten Sie außerdem unser FAQ.
Während des Berufsanerkennungsjahres nehmen Sie an begleitenden Lehrveranstaltungen teil. Diese teilen sich grundsätzlich auf in eine fünftägige Lehrveranstaltungswoche, sechs Supervisionstage, drei Studientage sowie vier Fortbildungstage, die Sie eigenständig organisieren. Folgend finden Sie Hinweise zur Organisation dieser Fortbildungen.
Spätestens drei Monate vor Abschluss der berufspraktischen Tätigkeit muss die Zulassung zum Kolloquium beim Praxisreferat Soziale Arbeit beantragt werden. Dafür reichen Sie bitte den folgenden Antrag auf Zulassung zum Kolloquium und staatliche Anerkennung beim Praxisreferat (Andrea Kolchmeyer) ein. Es müssen bei Antragsstellung noch nicht alle Nachweise vorliegen.
Sie müssen während der berufspraktischen Tätigkeit einen Praxisbericht anfertigen. Hier finden Sie Hinweise zum Praxisbericht im Berufsanerkennnungsjahr Soziale Arbeit
Sie übernehmen die Anleitung einer Sozialarbeiter*in im Anerkennungsjahr (SiA) oder möchten in Zukunft Praxiseinrichtung werden?
Auf dem folgenden Informationsblatt finden Sie grundsätzliche Informationen zu Voraussetzungen als Ausbildungsstelle und grundlegenden Rahmenbedingungen.
Spätestens vier Wochen nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit muss gem. §6 SozHeilKindVO der geschlossene Ausbildungsvertrag sowie der Ausbildungsplan der Hochschule zur Genehmigung vorliegen. Folgend finden Sie ein Muster für einen Ausbildungsvertrag sowie Kriterien für die Erstellung des Ausbildungsplans.
Gem. §5 II SozHeilKindVO erfolgt die Anleitung im BAJ durch eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, einen staatlich anerkannten Sozialarbeiter, eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder einen staatlich anerkannten Sozialpädagogen, die über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit verfügen. Zum Nachweis legen Sie dem Ausbildungsvertrag bitte das folgende Formblatt bei:
Gem §8 I SozHeilKindVO ist die Ausbildungsstelle verpflichtet zur Mitte und zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit den Stand der Ausbildung der Person im Berufsanerkennungsjahr zu beurteilen. Hinweise zur Erstellung der Beurteilung finden Sie im folgenden Merkblatt:
Hier finden Sie den aktuellen Terminkalender mit allen wichtigen Terminen im BAJ zum Download
FAQ zum Berufsanerkennungsjahr
Wir klären häufig gestellte Fragen!
In der Orientierungs- und Planungsphase rund um das Berufsanerkennungsjahr und die staatliche Anerkennung gibt es immer wieder viele Fragen. Für das Berufsanerkennungsjahr, welches in Niedersachsen für den Erwerb der staatlichen Anerkennung erforderlich ist und in Begleitung mit der Hochschule Osnabrück absolviert werden kann, haben wir die häufigsten Fragen zusammengestellt und hoffen dadurch Antworten geben zu können. Es bleiben trotzdem weitere Fragen offen? Dann melden Sie sich gerne im Praxisreferat Soziale Arbeit.
Fragen im Vorfeld
Sie können die staatliche Anerkennung ausschließlich mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium auf dem Gebiet der Sozialarbeit/Sozialpädagogik erwerben.
Wenn Sie Ihren Hochschulabschluss vor dem 01.01.2012 erworben haben und bereits über fünf Jahre Vollzeit-Berufserfahrung im sozialpädagogischen Bereich verfügen ist eine staatliche Anerkennung auch ohne erneute berufspraktische Tätigkeit möglich. Falls das auf Sie zutrifft, stellen Sie einen formlosen Antrag im Studierendensekretariat und legen Sie die entsprechenden Unterlagen (Studienabschluss, Arbeitsverträge, qualifiziertes Arbeitszeugnis) bei.
Nach dem Erwerb des Bachelorabschlusses Soziale Arbeit ist der Start ins BAJ jederzeit möglich.
Das BAJ kann auch in Teilzeit absolviert werden. Der Umfang muss mindestens 50% einer Vollzeitstelle betragen. Die Dauer des Berufsanerkennungsjahres verlängert sich dementsprechend. Sie können sich hierzu im Praxisreferat beraten lassen.
Ja, Sie können das BAJ auch außerhalb von Niedersachsen im ganzen Bundesgebiet auf Basis der Nds. SozHeilKindVO absolvieren und sich von der Hochschule Osnabrück begleiten lassen. Beachten Sie, dass Sie ggf. begleitende Lehrveranstaltungen, wie Supervisionen und die Lehrveranstaltungswoche, vor Ort in Osnabrück wahrnehmen müssen.
Sie können maximal 6 Monate Ihres BAJs im Ausland in einem Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit absolvieren. Bei Antritt Ihres Auslandsaufenthaltes müssen Sie über ausreichende Kenntnisse der Landessprache verfügen. Sechs Monate mit dem Schwerpunkt Sozialverwaltung sind in Deutschland abzuleisten. Spätestens drei Monate vor Antritt Ihrer Tätigkeit im Ausland muss der Antrag auf Bewilligung des Auslandspraktikums mit den erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule eingegangen sein.
Ausnahmen davon bilden deutsche Einrichtungen im Ausland. Wenn die Rahmenbedingungen einer deutschen Einrichtung im Inland gleichen, kann das BAJ vollständig im Ausland absolviert werden. Diese Umstände müssen vor Beginn der berufspraktischen Tätigkeit nachgewiesen und beantragt werden.
Wenn Sie ein BAJ im Ausland planen, kontaktieren Sie bitte für weitere Informationen und Beratung das Praxisreferat.
Da das Berufsanerkennungsjahr in Niedersachsen eine notwendige Voraussetzung für den Erhalt der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter*in ist, sind Sie unter Umständen kindergeldberechtigt. Das gilt in der Regel nur bis zum 25. Lebensjahr. Nehmen Sie dafür Kontakt mit der zuständigen Familienkasse auf.
Während des BAJs haben Sie keinen Studierendenstatus inne. Sie erhalten daher auch keine Vergünstigungen in Einrichtungen des Studentenwerks, wie der Mensa. Sie sind Programmhörer*innen der Hochschule Osnabrück und können auf das OSCA-Portal / Intranet zugreifen. Sie erhalten eine Campus-Card, mit der Sie die Bibliothek nutzen können.
Gem. §4 III der SozHeilKindVO ist eine Anrechnung nur bei einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit möglich. Dazu können Sie einen formlosen Antrag im Studierendensekretariat zusammen mit den entsprechenden Nachweisen einreichen (Qualifikation, Arbeitsverträge, qualifizierte Arbeitszeugnisse). Der Antrag wird im Praxisreferat geprüft. Maximal können 6 Monate berücksichtigt werden.
Bei der Suche nach einer Praxisstelle für Ihr BAJ empfiehlt es sich, rechtzeitig zu beginnen. Einige Träger (z.B. im Öffentlichen Dienst) haben bereits Bewerbungsfristen, die im Dezember des Vorjahres liegen.
Generell verhält es sich, wie mit einer „normalen“ Stellensuche auch. Stellenangebote finden Sie auf allen gängigen Kommunikationswegen (Online-Portale, Zeitungen, …). Außerdem stellen viele Einrichtungen diese auch auf unserem digitalen Schwarzen Brett PRAXIKO ein. Natürlich sind auch Initiativ-Bewerbungen möglich, wenn Ihre Wunschinstitution offiziell keine BAJ-Stelle ausgeschrieben hat. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg!
Gem. §5 II SozHeilKindVO erfolgt die Anleitung im BAJ durch eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, einen staatlich anerkannten Sozialarbeiter, eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder einen staatlich anerkannten Sozialpädagogen, die über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit verfügen. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wie z.B. einem BAJ im Ausland, kann die Hochschule die Anleitung durch eine vergleichbar qualifizierte Person zulassen Falls keine erforderliche Qualifikation der Anleitung vorliegt und eine gleichwertige Qualifikation vorab nicht geprüft und genehmigt wurde, kann das Berufsanerkennungsjahr nicht genehmigt werden. Bitte klären Sie das VOR Beginn des Berufsanerkennungsjahres ab.
Grundsätzlich sollte sich der Verdienst an dem TVPöD orientieren. Die Bezahlung bei einem öffentlichen Träger entspricht dem geltenden TVPöD. Die aktuelle Tarifrunde können Sie unter anderem auf der Seite des öffentlichen Dienstes einsehen. Informieren Sie sich über die entsprechenden Rahmenbedingungen der Trägerin bzw. des Trägers.
Folgende Ansprechpartnerinnen stehen für Ihre Anliegen zur Verfügung:
- Fragen zum Thema Organisation und Verwaltung im BAJ: Andrea Kolchmeyer (a.kolchmeyer@hs-osnabrueck.de)
- Fachliche und inhaltliche Fragen zum BAJ: Lara-Lee Terkowski ( lara-lee.terkowski@hs-osnabrueck.de )
- Fragen zum Thema Fortbildungen, Anerkennung von Fortbildungstagen: Joana Günzel (wissenschaftliche Hilfskraft: joana.guenzel@hs-osnabrueck.de)
- Antrag auf Zulassung, Adressänderung: Studierendensekretariat, Lena Schneider (l.schneider.2@hs-osnabrueck.de)
Fragen zu Beginn des BAJs
Grundsätzlich ist es zu empfehlen, einen Ausbildungsvertrag mit Ihrem / Ihrer Arbeitgeber*in abzuschließen. Durch einen solchen Ausbildungsvertrag unterliegen sie den rechtlichen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes. In manchen Bereichen, z.B. im Öffentlichen Dienst (aufgrund des TVPöD) ist allerdings nur der Abschluss eines Praktikantenvertrages möglich. Weiter sollten Sie darauf Wert legen, dass eine Freistellung für die begleitenden Lehrveranstaltungen während des BAJs im Vertrag verankert sind. Der häufig geforderte Einsatz eines privaten PKWs für die Arbeit sollte gründlich überdacht werden. Der Einsatz eines privaten PKWs wird immer nur zum Teil refinanziert und verringert oftmals indirekt Ihr Entgelt.
In jedem Fall sollten Sie den Vertrag, den Sie mit Ihrer Einrichtung schließen vor dem Unterzeichnen unbedingt sorgfältig lesen!
Wenn Sie eine Praxisstelle für ihr BAJ gefunden haben, müssen Sie sich spätestens 6 Wochen vor Beginn Ihrer berufspraktischen Tätigkeit beim Studierendensekretariat „anmelden“. Anmelden bedeutet in diesem Fall die Zulassung zum Berufsanerkennungsjahr zu beantragen. Hier finden Sie das dazugehörige Formblatt. Bitte beantragen Sie die Zulassung direkt, sobald sie eine Zusage für eine Stelle haben. Beizulegen sind dem Antrag ein Identifikationsnachweis (z.B. Kopie vom Personalausweis) und eine Kopie Ihres Bachelorabschlusses. Für die Zulassung ist außerdem die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses notwendig. Dieses muss jedoch noch nicht für die Beantragung der Zulassung vorliegen. Mit der Zahlung der Gebühr, erhalten Sie im Anschluss Zugang zum OSCA-Portal.
Der Ausbildungsplan soll gem. §6 SozHeilKindVO Ablauf und Abschnitte der berufspraktischen Tätigkeit beschreiben. Weiter sollen von Ihrer Einrichtung Ausbildungsziele für die jeweiligen Abschnitte unter Berücksichtigung der Ziele des Berufsanerkennungsjahres festgelegt werden. Hier finden Sie die Kriterien zur Orientierung für die Erstellung eines Ausbildungsplans.
Folgende Fristen sind zu beachten:
- Zulassung zum Berufsanerkennungsjahr: Sobald Sie eine Zusage für eine Stelle haben, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der berufspraktischen Tätigkeit, im Studierendensekretariat beantragen. Hier finden Sie das passende Formblatt. Eine möglichst frühe Anmeldung, auch vor Erhalt Ihrer Bachelorurkunde, erleichtert dem Praxisreferat die Planung.
- Ausbildungsvertrag, Ausbildungsplan, Bestätigung staatliche Anerkennung der Anleitung: spätestens 4 Wochen nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit im Praxisreferat einzureichen.
- Zwischenbeurteilung: ist nach der Hälfte Ihrer Praxiszeit durch Ihre Anleitung unaufgefordert beim Praxisreferat einzureichen.
- Antrag auf Zulassung zum Kolloquium: Drei Monate vor Beendigung des BAJs. Alle erforderlichen Unterlagen für die Zulassung zum Kolloquium (Abschlussbeurteilung, Praxisbericht, Nachweise über die begleitenden Lehrveranstaltungen) müssen spätestens vier Wochen vor dem Kolloquium eingereicht werden.
Fragen während des BAJs
Für die erfolgreiche Absolvierung des Berufsanerkennungsjahres ist die Teilnahme an begleitenden Lehrveranstaltungen verpflichtend. Insgesamt müssen 18 Lehrveranstaltungstage besucht werden. Diese teilen sich in der Regel, gem. § 9 der Ordnung über das Berufsanerkennungsjahr der Hochschule Osnabrück, wie folgt auf:
- 6 Supervisionstermine (ca. alle 8 Wochen, 36 Zeitstunden)
- 5 Tage Lehrveranstaltungswoche (30 Zeitstunden)
- 4 selbstorganisierte Fortbildungstage (24 Zeitstunden)
- 3 Studientage (18 Zeitstunden)
Für die begleitenden Lehrveranstaltungen sind Sie von Ihrer Praxisstelle freizustellen.
Die Supervisionen werden durch das Praxisreferat organisiert. Die Termine finden in etwa alle acht Wochen statt. Neue Supervisionsgruppen werden in der Regel ab 10 Teilnehmer*innen gebildet. Aufgrund der variierenden Anfangszeiten der BAJler*innen können nicht immer alle sechs Termine durch die Hochschule gewährleistet werden. In diesem Fall muss jeder fehlende Supervisionstag mit jeweils einem selbstorganisierten Fortbildungstag ausgeglichen werden. Wenn Sie erkrankt sind, melden Sie sich bitte direkt bei Ihrem Supervisor oder Ihrer Supervisorin ab. Auch Fehltage aufgrund von Krankheit müssen mit einem selbstorganisierten Fortbildungstag ausgeglichen werden. Zum Ende Ihrer BAJ-Zeit wird Ihre Anwesenheit durch die Weitergabe der Teilnehmerlisten der Supervisor*innen an das Praxisreferat nachgewiesen.
In der Lehrveranstaltungswoche erwartet Sie ein abwechslungsreiches Programm mit unterschiedlichen Referent*innen zu aktuellen Themen der Sozialen Arbeit. Durch den fachlichen Austausch in der Gruppe und mit den Lehrenden werden Praxiserfahrungen kritisch reflektiert und so die Entwicklung einer Berufsidentität gefördert. In der Regel findet die Lehrveranstaltungswoche in den Zeiten der Blockwoche der Hochschule jeweils für fünf Tage (Mo-Fr) im Oktober und Mai statt. Abweichungen sind allerdings möglich. Sie werden rechtzeitig vom Praxisreferat über die Zeiträume und das Anmeldeverfahren informiert. Bitte beachten Sie, dass pro versäumten Tag der Lehrveranstaltungswoche ein zusätzlicher Fortbildungstag nachgewiesen werden muss, um das BAJ erfolgreich zu bestehen.
Zunächst ist zu empfehlen, die Fortbildungstage möglichst frühzeitig zu planen, damit Sie nicht zum Ende Ihres BAJs in Stress geraten. Bei der Auswahl der Fortbildungen ist es wichtig, dass Sie darauf achten, dass es sich um Fortbildungen handelt, die den Vorgaben der Hochschule entsprechen. Die Vorgaben finden Sie im Merkblatt „Hinweise zu Fortbildungen“ für Sie zusammengefasst. Wenn Sie unsicher sind, ob eine von Ihnen favorisierte Fortbildung anerkannt wird, können Sie die Ausschreibung zur vorherigen Prüfung beim Praxisreferat einreichen. Insgesamt müssen Sie 4 Fortbildungstage je 8 Unterrichtseinheiten oder entsprechend 6 Zeitstunden absolvieren.
Generell können Sie Ihre Fortbildungen und Fortbildungsträger unter der Beachtung der Vorgaben frei wählen. Auch Fortbildungen des eigenen Arbeitgebers können unter Beachtung der Vorgaben für insgesamt zwei der vier zu absolvierenden Fortbildungstage anerkannt werden, wenn die Teilnahme nicht verpflichtend ist.
Die Arbeitgeber*innen sind nicht verpflichtet die Fortbildungen zu finanzieren. Erkundigen Sie sich bei Ihrem / Ihrer Arbeitgeber*in, ob eine Übernahme der Fortbildungskosten gänzlich oder teilweise möglich ist.
Die Studientage sollen Ihnen einen zeitlichen Rahmen zur Erstellung des Praxisberichtes (Abschlussarbeit) geben. Hierfür werden Sie insgesamt drei Tage von Ihrer üblichen Tätigkeit durch die Einrichtung freigestellt. Als Nachweis genügt eine Bestätigung Ihrer Anleitung, dass Sie Ihre Studientage absolviert haben. Diese kann wahlweise formlos per Mail oder Brief an das Praxisreferat erfolgen.
Informieren Sie sich über die Vorschriften Ihrer Praxiseinrichtung diesbezüglich. Sie müssen sich nicht beim Praxisreferat krankmelden. Wenn 20 entschuldigte Krankheitstage überschritten werden, informieren Sie bitte das Praxisreferat. In der Regel verlängert sich das BAJ um die Fehltage, dies muss im Einzelfall mit der Institution und dem Praxisreferat abgeklärt werden.
Fragen zum Abschluss des BAJs
Die Zulassung zum Kolloquium beantragen Sie, indem Sie dieses Formblatt ausfüllen an das Praxisreferat (Adresse ist auf dem Formblatt vermerkt) schicken (ist auch per Mail-Anhang möglich). Der Antrag ist drei Monate vor Beendigung des BAJs zu stellen. Die Zulassung zum Kolloquium erfolgt per Mail. Bitte beachten Sie, dass bei Antragsstellung noch nicht alle Nachweise vorgelegt werden müssen. Ihnen wird nach Antragsstellung die Frist für die Abgabe der noch fehlenden Nachweise mitgeteilt.
Im Praxisbericht geht es darum nachzuweisen, dass Sie die im Studium erworbenen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden reflektiert in der beruflichen Praxis anwenden können. Hier finden Sie Hinweise zur inhaltlichen und formalen Gestaltung. Der Praxisbericht muss spätestens einen Monat vor dem Kolloquium in zweifacher Ausfertigung an das Praxisreferat geschickt werden. Vergessen Sie dabei nicht, den Bericht mit dem entsprechenden Vorblatt zu versehen. Falls Sie den Praxisbericht im ersten Versuch nicht bestehen, erhalten Sie einmal eine Gelegenheit zur Überarbeitung und erneuter Vorlage.
Den Termin für Ihr Kolloquium erhalten Sie ca. 8 Wochen im Voraus. In der Regel findet das Kolloquium im letzten Monat Ihres BAJs statt. Am Tag des Kolloquiums finden Sie sich bitte pünktlich an dem Ihnen mitgeteilten Raum ein. Das Kolloquium findet in der Regel als Einzelgespräch statt. Als Prüfer*innen nehmen zwei Lehrende des wissenschaftlichen Personals teil, die Ihnen schon im Vorfeld mitgeteilt werden. Gem. §10 SozHeilKindVO sind Gegenstand des Kolloquiums insbesondere Fragen, die sich aus dem Praxisbericht ergeben haben. Hier weisen Sie nochmals im Gespräch nach, dass Sie die Ausbildungsziele des Berufsanerkennungsjahres erfüllt haben. Das Kolloquium dauert ca. 20-30 Minuten. Im Anschluss an das Kolloquium erfahren Sie direkt, ob Sie bestanden haben. Falls Sie nicht bestanden haben, besteht nach § 11 SozHeilKInd VO die Möglichkeit der Wiederholung.
Kontakt
- Beratung und Koordination
Lara-Lee Terkowski
staatl. anerkannte Sozialarbeiterin M.A.
PraxisbeauftragteRaum CF 0305
Telefon: 0541 969 - 7240
E-Mail: lara-lee.terkowski@hs-osnabrueck.deSprechzeiten: nach Vereinbarung per Mail
Andrea Kolchmeyer
Praxisreferat Soziale Arbeit
Raum: CF 0305
Telefon: 0541 969-2870
E-Mail: a.kolchmeyer@hs-osnabrueck.de
Sprechzeiten:
Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung
- Antragstellung und Zulassung zum Berufsanerkennungsjahr, Urkunden
Lena Schneider
Studierendensekretariat
Raum: CB 0017
Telefon: 0541 969-2934
E-Mail: l.schneider.2@hs-osnabrueck.de